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Rechtsdienst

Beitrag zum Newsletter Dezember 2025


Praxistipp – Arbeitsunfähigkeitszeugnis

 

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sind rechtlich relevante Urkunden.  Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis muss transparent und wahrheitsgetreu sein. Um den Vorwurf des Gefälligkeitszeugnisses oder gar den strafrechtlichen Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses[1] zu vermeiden, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:

  • Teilzeitarbeitstätigkeit:

Um Missverständnisse zu vermeiden, ob eine Prozentzahl sich auf das aktuelle Arbeitspensum oder eine 100%-Tätigkeit bezieht. Am besten klar definieren.:
«Vom aktuellen 50%-Pensum können nur 50% geleistet werden, d.h. maximal 10 Arbeitsstunde pro Woche.»
«Die Patientin kann maximal an drei Halbtagen pro Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 100% arbeiten»
«Der Patient kann an fünf Tagen pro Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 50% arbeiten».

  • Regelmässige Beurteilung:

Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sollte nur bis zur nächsten Konsultation ausgestellt werden, maximal für einen Monat.

  • Keine Rückwirkung:

Wenn immer möglich sollte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis nur ab dem Zeitpunkt der ersten Behandlung für die Zukunft ausgestellt werden. Falls dennoch für wenige Tage – maximal eine Woche – rückwirkend ein Zeugnis ausgestellt wird, muss dies aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hervorgehen: Ausstellungsdatum und Datum der ersten Behandlung angeben, schildern was die Patientin mitgeteilt hat und was aufgrund der ärztlichen Behandlung nachgewiesen worden ist. Auf keinen Fall ein AUF-Zeugnis rückdatieren, das stellt einen Straftatbestand dar.

  • Nur medizinisch plausible AUF bescheinigen:

Hatte ein Patient vor 5 Tagen einen nachgewiesenen Unfall und leidet er seit dann unter einer nachvollziehbaren, medizinisch feststellbaren Einschränkung, ist die Rückwirkung des Zeugnisses um diese 5 Tage weniger problematisch als z.B. bei von der Person geschilderten und nachträglich nicht mehr nachweisbaren psychischen Problemen. 

  • Nur AUF bescheinigen, wenn zuvor eine Konsultation stattfand

Nach telefonischen Konsultationen darf nur in ganz seltenen Fällen ein AUF-Zeugnis erstellt werden, wenn die Patientin bekannt ist, vor Kurzem in Behandlung war und z.B. Symptome schildert, die für eine laufende Behandlung typisch sind.

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[1]                 Art. 318 Strafgesetzbuch