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Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich VITH

Artikel im Newsletter April 2025

VITH – Wo stehen wir heute?

Am 1. Januar 2020 trat die Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich VITH in Kraft (gestützt auf Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG). Leistungserbringende, welche zulasten der OKP zugelassen sind, haben diese Bestimmungen zu berücksichtigen. Das BAG richtete eine Meldestelle für Whistleblower ein.


Zu den wichtigsten Grundsätzen:

Vergünstigungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen weitergegeben werden (z.B. Preisrabatt, d.h. Differenz zwischen Standardpreis und effektiv bezahltem Preis; Lieferung zum Fabrikabgabepreis ohne Verrechnung der Lieferkosten; Verzicht der Lieferantin auf Lieferkosten beim Versand oder bei der Retoure von Medikamenten; Mengenrabatte; Naturalrabatt, wenn nicht mehr verkäufliche Ware an die Lieferantin retourniert und von dieser durch weiterhin verkäufliche Ware ausgetauscht wird).

  • Vergünstigungen für Mittel oder Gegenstände, die zur Untersuchung oder Behandlung dienen, müssen weitergegeben werden.
  • Direkte oder indirekte Vergünstigungen von medizinischen Laboratorien gegenüber Leistungserbringern.
  • Die Vergünstigungen müssen von den Leistungserbringenden auf der Rechnung ausgewiesen werden (sowohl beim Einkaufs als auch Verkauf).
  • Falls eine Untersuchung des BAG zum Ergebnis kommt, dass Vergünstigungen nicht weitergegeben worden sind, ist dies nachträglich nachzuholen.
  • Auf der Website des BAG https://www.bag.admin.ch/ finden sich unter «ITWDarum geht es» und «FAQ im Bereich ITW» Beispiele dafür, was alles unter «Vergünstigung» verstanden wird.
  • Erlaubt sind Geschenke im Maximalwert von CHF 300.00 pro Jahr und Fachperson, sofern die Geschenke für die Praxis von Belang sind (z.B. Fachliteratur, Arbeitsgeräte wie Fiebermesser, Wasserspender oder Lektüre für Wartezimmer).
  • Erlaubt sind zudem Unterstützungsbeiträge für Forschung, Fort und Weiterbildung (v.a. im Rahmen der nach MedBG akkreditierten Weiterbildungsgänge, für welche vom SIWF oder einer Fachgesellschaft ECTS vergeben werden; Bei Leistungen an die Person selbst, muss der Beitrag schriftlich vereinbart werden und muss die Person bei einer Fortbildung mindestens einen Drittel, bei einer Weiterbildung mindestens einen Fünftel der Kosten selbst tragen).
  • Erlaubt sind schliesslich Rabatte und Rückvergütungen, sofern sie die Wahl der Behandlung nicht beeinflussen (aktuell z.B. Skonto von 1 bis 2 Prozent).
  • «Lagerwertverlust»: Entspricht die Rückvergütung für Medikamente wertmässig dem erlittenen «Lagerwertverlust», liegt kein Vorteil im Sinne von Art. 55 Abs. 1 HMG vor. Auch in diesem Fall muss der Sachverhalt aber transparent ausgewiesen werden (Faustregel: entspricht der bezahlte Preis dem Gegenwert der Sache?)

Um bei einer Kontrolle des BAG keine Probleme zu erhalten, sollte im Betrieb eine Person bestimmt und gegenüber dem BAG gemeldet werden, welche für die Einhaltung des VITH verantwortlich ist. Bei nicht weitergegebenen Vergünstigungen müssen folgende Angaben als schriftliche Vereinbarung vorliegen:

  • Art und Umfang der Vergünstigung (z.B. Rabatt, Rückvergütung)
  • Verwendungszweck der nicht weitergegebenen Vergünstigung
  • Welches Ziel zur Verbesserung der Behandlungsqualität mit der nicht weitergegebenen Vergünstigung erreicht werden soll.

Methode für Nachweis, dass sich die Behandlungsqualität dadurch verbessert (falls dies nicht geschieht, kann das BAG verfügen, dass die Vergünstigung nachträglich weitergegeben werden muss und im Extremfall strafrechtliche Sanktionen verfügen).

Lic. iur. Nina Lang Fluri